Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Picoba Solutions GmbH Stand 26.07.2022

§ 1 Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Picoba Solutions GmbH, Edisonallee 39, 89231 Neu-Ulm(„Picoba“) und ihren Kunden gelten während der gesamten Dauer die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Der Geltung abweichender oder ergänzender AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, es liegt im Einzelfall eine schriftliche Zustimmung der Picoba vor.

§ 2 Gegenstand der AGB

Gegenstand dieser AGB ist der Verkauf von Dienstleistungen, Software, Online-Produkten/SaaS-Lösungen oder auch Hardware durch Picoba. Als „Software“ gelten von Picoba oder im Auftrag der Picoba von freiberuflichen Mitarbeitern, Selbständigen oder beauftragten Unternehmen erstellte Computerprogramme („Eigensoftware“) oder solche, die von Drittherstellern („Drittsoftware“) stammen.

§ 3 Vertragsschluss, Änderungen und Preisanpassung

In dem Fall, dass sich die Dauer eines Projekts durch ein Verschulden des Kunden verzögert, behält sich Picoba vor, vereinbarte Preise in dem Umfang zu erhöhen, wie sich Gehälter, Einkaufspreise oder ähnliche Beschaffungskosten im Laufe der eingetretenen Verzögerung erhöht haben. Mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich in Textform (z. B. im Anhang zum Projektvertrag, Besprechungsprotokollen oder Änderungsanforderungen) zu bestätigen. Dies gilt insbesondere für Änderungen des Vertragsgegenstandes. Leistungen, bei denen von einem Aufwand bis zu 2 Stunden auszugehen ist („geringfügige Tätigkeiten“), können auch mündlich vereinbart werden. Die von Picoba übermittelten Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Kunde nicht bis zu drei Werktage nach Erhalt widerspricht. Auf diesen Umstand wird Picoba bei Übersendung der Besprechungsprotokolle jeweils gesondert hinweisen.

§ 3.1 Zugang zu Online-Produkten/SaaS-Lösungen

3.1.1. Die Nutzung von Online-Produkten/SaaS-Lösungen setzt zwingend eine Registrierung voraus. Die Registrierung einer juristischen Person darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss. Picoba kann die Annahme von Registrierungen ablehnen, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt, z.B. unrichtige Angaben gemacht werden oder zu befürchten ist, das Zahlungspflichten voraussichtlich nicht nachgekommen wird.

§ 4 Leistungsumfang und Art der Leistungserbringung

Die Installation von Software und die Erstellung von System- und individuellen Programmdokumentationen sind nur dann von Picoba geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Bei Softwarelieferung sind die Kosten für Unterstützung (Support) und weitere Dienstleistungen durch Picoba, sowie zukünftige Softwareergänzungen, -erweiterungen und zusätzliche Softwarefunktionen, die während der Nutzungsdauer vom Hersteller entwickelt werden und nicht Bestandteil der Spezifikation zum Lieferzeitpunkt sind, nicht Teil der Lizenzgebühr und damit separat zu vergüten. Picoba ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen selbst zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen. Picoba behält sich Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern sich die Durchführung des Vertragsgegenstandes als undurchführbar oder nur mit unangemessenem Aufwand als durchführbar erweist und der Vertragsgegenstand und dessen Funktion und Aussehen dadurch für den Kunden keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Grundsätzlich werden Leistungen in einer Lieferung vorgenommen. Sollte dies insbesondere wegen des umfangreichen Lieferumfangs und -zeit oder nach Änderung des Leistungsgegenstandes durch den Kunden nicht möglich sein, ist Picoba zu Teillieferungen berechtigt. Art und Weise der Durchführung des Auftrages sowie Arbeitsort und Arbeitszeit werden vorbehaltlich anderer Absprachen durch Picoba bestimmt.

§ 5 Liefertermine und Fristen

Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind im Einzelfall ausdrücklich verbindlich vereinbart. Der Kunde kann sich auf Liefertermine nur dann berufen, wenn er etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Informationen, Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat. Im Falle von Änderungsanforderungen des Kunden, die einen wesentlichen Mehraufwand erfordern, kann Picoba Liefertermine in angemessenem Umfang verschieben. Die Verschiebung teilt Picoba dem Kunden vor der Umsetzung des Änderungsauftrages mit. Der Kunde kann innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Mitteilung ersatzlos von dem Änderungsauftrag zurücktreten („Änderungsstorno“). Ansonsten gilt die Verschiebung als genehmigt. Treten sonstige, von der Picoba nicht zu vertretende Umstände ein, die eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, so verschiebt sich dieser um 21 Tage ab dem Wegfall der Umstände. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Picoba nach Ablauf des verschobenen Liefertermins eine angemessene Nachfrist setzt und diese von der Picoba nicht eingehalten wird. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde eigenen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

§ 6 Abnahme bei Werkvertrag

Sofern es sich um einen Werkvertrag handelt, ist der Kunde zur schriftlichen Erklärung der Abnahme innerhalb von 10 Tagen nach Vollendung des Werkes verpflichtet. Einzelne Teilleistungen können gesondert geprüft und abgenommen werden. Nur wesentliche Mängel berechtigen den Kunden zur Verweigerung der Abnahme. Nicht jeder Programmfehler stellt einen solchen wesentlichen Mangel dar, da aufgrund der Komplexität von Software-Lösungen und anderer Unternehmenssoftware nach derzeitigem Stand der Technik eine fehlerfreie Software auch unter Hinzuziehung aufwändigster Testmethoden nicht erstellt werden kann. Ein wesentlicher Mangel liegt nur dann vor, wenn der Programmablauf ganz oder im Hinblick auf erhebliche Funktionen gestört ist. Sofern wesentliche Mängel vorliegen, nach denen der Kunde zur Verweigerung der Abnahme berechtigt ist, hat er Picoba die Mängel unverzüglich unter Angabe der zweckdienlichen Informationen anzuzeigen. Nachdem Picoba die Mängel beseitigt, hat der Kunde die Abnahme schriftlich zu erklären. Sofern der Kunde zur Abnahme verpflichtet ist und er die Abnahme trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung durch Picoba nicht schriftlich erklärt oder trotz schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft und Aufforderung unter Fristsetzung zur Abnahme durch Picoba den Vertragsgegenstand nutzt, ohne dass er die Abnahme erklärt hat, erfolgt die Abnahme ohne weiteres Zutun von Picoba eine Woche nach Anzeige der Abnahmebereitschaft. Die auf dem System des Kunden durchzuführende Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Die Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen werden in einem gemeinsam zu erstellenden Protokoll festgehalten und von Picoba beseitigt. Danach ist die Abnahme schriftlich zu erklären oder eine weitere Funktionsprüfung durchzuführen. Bei nicht wesentlichen Abweichungen wird keine weitere Funktionsprüfung durchgeführt.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

Die ordnungsgemäße und zügige Leistungserbringung durch die Picoba erfordert grundsätzlich weitreichende Mitwirkungshandlungen des Kunden, insbesondere

  • die kostenlose Zurverfügungstellung der notwendigen Kommunikationsinfrastruktur, vor allem Telefon, Fax und Internet,
  • die Zurverfügungstellung einer ausreichenden Anzahl an Räumlichkeiten, Besprechungsräumen, Arbeitsplätzen und Arbeitsplatzrechnern bei Vor-Ort-Einsätzen,
  • den Zugang zur Infrastruktur, den Servern und Systemen des Kunden vor Ort zu den üblichen Geschäftszeiten des Kunden sowie ganztätig per Remote,
  • die Anwesenheit und Aufmerksamkeit der Keyuser bei Schulungen sowie Vor- und Nachbearbeitung der behandelten Themenkomplexe,
  • das umfangreiche Testen der Software, inklusive der Erstellung von ausreichenden Varianten an Testszenarien, die dem Echtbetrieb möglichst nahekommen,
  • die rechtzeitige Beschaffung und Zurverfügungstellung relevanter Informationen, Unterlagen und Testdaten (z. B. Beispielartikel, Beispielstücklisten) und die Freigabe erforderlicher Dokumente (z. B. Designdokumente, Analysedokumente, RFDs),
  • Zurverfügungstellung von Servicegegenständen zur Beseitigung der Störungen und
  • die eigene Durchführung von Pflegearbeiten und Diagnosen unter telefonischer Anleitung der Picoba.

Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen und die hierfür notwendigen Ressourcen frühzeitig einzuplanen. Der Kunde hat kein Rücktrittsrecht, sofern er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Soweit eine erforderliche Mitwirkungshandlung auch nach Fristsetzung nicht vorgenommen wird, entfällt die Verpflichtung der Picoba zur Installation der Software und Hardware; der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, Picoba die entstandenen Kosten zu ersetzen. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden bleiben unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, Picoba rechtzeitig schriftlich zu informieren, wenn er beabsichtigt, Änderungen an den Leistungsgegenständen oder an mit diesen im Verbund arbeitenden Geräten oder Systemen vorzunehmen bzw. deren Standort zu verändern. Ausgenommen hiervon sind geringfügige Änderungen der Hardware bzw. des Standortes, die nicht geeignet sind, Nachteile zu verursachen. Die oben benannten Änderungen durch den Kunden, welche den Vertragsgegenstand erweitern würden, bleiben von dem Vertrag unberührt, es sei denn sie werden durch gesonderte ausdrückliche Vereinbarung in den Vertrag mit einbezogen.

§ 8 Datensicherung

Sofern nicht anders vereinbart, trifft den Kunden die Pflicht zur Datensicherung. Unter Datensicherung fallen sämtliche möglichen und zumutbaren Tätigkeiten und Vorkehrungen, die den Bestand und die Integrität der Daten des Kunden sichern. Die Datensicherung hat regelmäßig zu erfolgen. Insbesondere ist eine komplette Datensicherung vor Beginn der Leistung durch die Picoba, vor Servicearbeiten und bei Störungen und Unregelmäßigkeiten durchzuführen.

§ 9 Zahlungsbedingungen

Bei Softwarelieferungen wird der Kaufpreis fällig, sobald dem Kunden die Software und die dazugehörigen Lizenzschlüssel geliefert wurden. Alle Rechnungen der Picoba sind innerhalb von 14Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Picoba berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.

§ 10 Verzug und Zahlungsunfähigkeit des Kunden

Ist der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug, ist die Picoba berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis zurückzuhalten. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an Picoba für die Zeit der Nutzung der Software und/oder des installierten Systems bis zum Zeitpunkt des Rücktritts ein angemessenes Nutzungsentgelt. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden ist die Picoba – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Bezahlt der Kunde trotz fälliger Forderung und Zahlungsaufforderung unter angemessener Frist und Kündigungsandrohung für den Fall der Nichtzahlung hierauf nicht, kann Picoba den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Etwaige Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich zurückzugewähren.

§ 11 Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur insoweit berechtigt, als diese von Picoba anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 12. Kündigung

12.1. Bei einem Vertrag über die fortlaufende Lieferung auf unbestimmte Zeit (Abonnement-/Update-Service) kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung für die Zukunft, soweit der Vertrag keine besonders vereinbarte Kündigungsfrist enthält, gekündigt werden. Etwaige nach der Beendigung des Vertrags noch erhaltene Lieferungen sind zurückzugeben.

12.2. Ist eine Mindestbezugs-/Mindestnutzungsdauer vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit nach Ablauf der Mindestbezugs-/Mindestnutzungsdauer automatisch um die jeweilige im Bestellangebot genannte Dauer, längstenfalls um ein (1) Jahr.

12.3. Im Falle der Kündigung eines Vertrags mit vereinbarter Kündigungsfrist oder Mindestnutzungsdauer hat der Kunde bis zum Ende der vertraglichen Restlaufzeit weiterhin Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen.

12.4. Jede Kündigung/Abbestellung ist schriftlich in Textform (Brief, E-Mail) vorzunehmen. Eine Annahmeverweigerung oder Nichtnutzung von Lieferungen und Dienstleistungen gilt nicht als Kündigung. Ohne rechtzeitig eingehende Kündigung verlängert sich die Vertragsdauer automatisch.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Picoba aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden waren, im Eigentum der Picoba. Wenn der Wert der Vorbehaltsware den Wert der zu sichernden Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung um mehr als 50 % übersteigt, ist Picoba auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Vorbehaltsware in entsprechendem Wert freizugeben.

§ 14 Haftungsbeschränkung

Picoba haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Picoba beruhen. Picoba haftet daher nicht für Eigenentwicklungen des Kunden. Ebenso haftet Picoba, für den Fall des arglistigen Handelns, für Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch Picoba sind, soweit es sich nicht um Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, ausgeschlossen. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet Picoba nur auf Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Soweit die Haftung der Picoba ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Dritten, deren Verhalten Picoba im Einzelfall zuzurechnen ist. Unter Berücksichtigung des oben gesagten gilt zusätzlich:

  • Schadensersatz statt der Leistung ist in den Fällen der mangelhaften Lieferung ausgeschlossen, sofern die Pflichtverletzung nur unerheblich ist.
  • Picoba haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare und/oder Folgeschäden.
  • Für Schäden, die auf unzureichenden Schutzvorkehrungen des Kunden bezüglich Datenverlusts, insbesondere unterbliebener Sicherung der Daten nach dem Stand der Technik („Datensicherung“) oder auf sonstige Ursachen für Datenverluste beruhen, die Picoba weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten hat, haftet die Picoba nicht. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, sofern Picoba diesen nur leicht fahrlässig zu verschulden hat. Für den Fall, dass der Kunde seiner Verpflichtung zur regelmäßigen, bzw. im Einzelfall notwendigen Datensicherung nicht nachgekommen ist, ist die Haftung der Picoba im Falle leicht fahrlässigen Verschuldens ausgeschlossen.

§ 15 Gewährleistung

Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Picoba unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mängelrüge hat in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Ermittlung des Schadens oder Mangels zweckdienlichen Informationen zu erfolgen. Softwaremängel sind durch Belegform schriftlich (Bildschirmdruck und Beschreibung, Protokolle etc.) zur Nachvollziehbarkeit anzuzeigen. Der Kunde hat alles Zumutbare zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Picoba Änderungen an den erbrachten Leistungen, insbesondere an der von Picoba programmierten Software oder die Zusammensetzung und den Einsatz der Hardware oder der geplanten Systemarchitektur vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Werden Mängelbeseitigungen durch die Änderungen erschwert, trägt der Kunde die zusätzlichen Kosten. Der Kunde ist verpflichtet, der Picoba die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Gelingt es der Picoba nicht, erhebliche Mängel innerhalb von 3 Wochen ab Eingang einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige zu beseitigen, so kann der Kunde der Picoba eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Fristablauf ist der Kunde zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt, falls der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist. Ein Schadensersatz steht dem Kunden nur unter der Maßgabe des § 13 zu. Picoba kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Mängelrüge tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder der geltend gemachte Mangel auf einen Umstand beruht, der die Picoba nicht zur Gewährleistung verpflichtet. Picoba kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen Verpflichtungen, insbesondere den Zahlungsverpflichtungen, nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der Vergütung hat.

§ 16 Eigensoftware

Die Picoba gewährleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Lieferung, dass Eigensoftware im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend der begleitenden Dokumentation arbeitet. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die Picoba vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der Nachbesserung nach Wahl des Kunden das Recht auf Wandelung oder Minderung einzuräumen. Softwaremängel sind durch Belegform schriftlich (Bildschirmdruck und Beschreibung, Protokolle etc.) zur Nachvollziehbarkeit anzuzeigen. Ein Recht auf Wandelung oder Minderung hat der Kunde nur, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, sowie für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z. B. Gewinnverluste, Betriebsunterbrechung) sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verloren gegangener Daten entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass der Picoba bzw. ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Picoba behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, die Leistungsfähigkeit des Programms verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen. Software-Updatelieferungen beziehen sich immer auf die reine Bereitstellung der vom jeweiligen Hersteller wiederum bereitgestellten Software. Bezieht sich der Mangel lediglich auf einen abtrennbaren Teil der Leistung, so kann der Kunde auch nur bezüglich dieses mangelhaften Teils zurücktreten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der mangelfreie Teil der Leistung für sich allein nutzbar ist.

§ 17 Lizenzen bei Online-Produkten/SaaS-Lösungen

Bei Online-Produkten/SaaS-Lösungen ist für jeden Mitarbeiter je eine Nutzungslizenz erforderlich. Der Kunde kann bei Übergang in das entgeltliche Vertragsverhältnis die benötigte Zahl von Lizenzen bestellen. Während der Laufzeit des Vertrags kann der Kunde jederzeit zusätzliche Lizenzen bestellen. Nicht mehr benötigte Lizenzen kann der Kunde mit Wirkung zum Ende der Vertragslaufzeit jederzeit kündigen.

§ 18 Nutzungsrecht

Der Kunde erhält an gelieferter Software und Online-Produkten/SaaS-Lösungen grundsätzlich nur ein Nutzungsrecht, nicht aber das Eigentum. Das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf das Unternehmen, für welches die Software erworben wurde. Die unberechtigte Weitergabe oder der Weiterverkauf sind ausgeschlossen. Bei Eigensoftware verbleibt der Sourcecode im Eigentum von Picoba, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Dies schließt auch das Recht ein, den Source Code zu erhalten und zu nutzen, zu erweitern, zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu veräußern. Sämtliche schutzfähigen Rechte, die bei der Durchführung der Leistungen eventuell entstehen, verbleiben bei Picoba. An den bei der Durchführung der Leistung entstehenden als auch an bereits für Picoba an dem Softwarelizenzprodukt bestehenden Rechten erhält der Kunde das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich unbeschränkte Recht, die von Picoba überlassene Software an dem jeweiligen Betriebsstandort, für den sie erbracht wurden, auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Die Nutzung an anderen Standorten des Kunden oder die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch Picoba.

§ 19 Vorrang der Herstellerbestimmungen beim Verkauf von Drittsoftware

Beim Verkauf von Drittsoftware agiert die Picoba nur als Vermittler. Die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller gelten vorrangig und werden mit dem Bruch des Siegels, spätestens aber mit der Installation/Nutzung durch den Kunden oder durch die Picoba, anerkannt.

§ 20 Schutzrechte Dritter

Picoba ist nicht bekannt, dass die Nutzung der von ihr erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter verletzt. Sie übernimmt keine Garantie für die Freiheit von Rechten Dritter. Falls die Nutzung Rechte Dritter verletzt, kann Picoba nach ihrer Wahl die Leistungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang so ändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen oder die Befugnis erwirken, dass der Kunde sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten nutzen kann.

§ 21 Vertraulichkeit und Nennung des Kunden als Referenz

Vorlagen, Zeichnungen, Präsentationen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die Picoba im Rahmen von Projekten erstellt oder dem Kunden zur Verfügung stellt („Projektunterlagen“), bleiben Eigentum der Picoba. Sie sind Betriebsgeheimnisse und dürfen vom Kunden Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für Angebote und Aufwandsschätzungen. Die Picoba darf Kunden auf ihrer Webseite oder in anderen Medien als Referenz nennen und eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde widerspricht dieser Vorgehensweise.

§ 22 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen

Picoba behält sich vor, die Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die beabsichtigte Änderung wird der Anbieter dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Änderungszeitpunkt mitteilen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb eines Monats in Textform, gilt seine Zustimmung als erteilt. Auf das Widerspruchsrecht und die Kündigungsmöglichkeit wird der Kunde in der Ankündigung besonders hingewiesen.

§ 23 Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der unwirksamen am nächsten kommt. Gegenüber Kaufleuten gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz der Picoba. Für Picoba gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.